Ich setze mich für Sie ein
Telefon: 08331 / 6408419

Prozeßfinanzierung

  • „Ich möchte – auf zivilrechtlichem Wege – klagen, habe aber kein Geld für den Anwalt übrig. Was kann man da machen?“
  • „Letzte Woche wurde ich geblitzt, es droht die Verhängung eines Bußgeldes – übernimmt mein Rechtsschutz die Kosten?“
  • „Mein Führerschein wurde aberkannt. Bekomme ich den wieder? Wer trägt die Kosten für das Widerspruchsverfahren bzw. den Anwalt?“
  • „ Mein Nachbar hat mich wegenSachbeschädigung, angezeigt – vertreten Sie mich strafrechtlich und wie viel kostet das?“
  • „Unser Unternehmen muß ständig den offenen Forderungen „hinterherrennen“ – wer übernimmt die Kosten, wenn der Anwalt mit der Beitreibung beauftragt wird?“
  • „Mein Sohn wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt. Das Auto ist kaputt. Das Kind verletzt. – Wer trägt denn nun die ganzen Kosten?“
  • „Meine Kapitalanlage wirft überhaupt keinen Gewinn ab. Ich möchte da „raus“, traue mich aber nicht, weil der Anwalt so viel kostet – übernehmen Sie den Fall dennoch?“

Ein paar grundsätzliche Anmerkungen zur anwaltlichen Beauftragung und zur Kostenstruktur der beim Anwalt anfallenden Gebühren:

Wenn Sie einen Handwerker aufsuchen, um einen schönen Tisch anfertigen zu lassen, sollte Sie am Ende auch einen Tisch bekommen.

Es handelt sich, wie die Bezeichnung des „Handwerkers“ schon vermuten läßt, um einen Werkvertrag. Er schuldet Ihnen den Erfolg.

Das ist beim Anwalt etwas anderes.

Sie beauftragen ihn – Sie sind somit Auftraggeber, er ist Auftragnehmer.

Im Kern handelt es sich hier um einen Dienstvertrag nach § 611 I BGB

Das bedeutet:

Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung entsprechender „Dienste“.

Das hat auch einen guten Grund. Ihr Anwalt ist in der Lage, Prozesse für Sie zu führen, nicht aber, sich an die Stelle des Richters zu setzen, der die Sache entscheidet. Denklogisch kann daher jeder Erfolg nur wünschenswert, nicht aber geschuldet sein.

Indes ist der Anwalt verpflichtet, Sie über die Chancen und Risiken eines Verfahrens, ganz gleich, ob dieses im Öffentlichen-, im Straf- oder Zivilrecht stattfindet, aufzuklären, denn möglicherweise übernehmen Sie Kosten, die Sie bei fachgerechter Beurteilung des Falls hätten sparen können – insbesondere dann, wenn das Prozeßergebnis nicht den Vorstellungen des jeweiligen Mandanten entspricht.

Im Zusammenhang mit den Kosten ist zu unterscheiden:

Gebühren fallen möglicherweise nicht nur für den eigenen, sondern auch den Anwalt der Gegenseite an. Hinzu kommen vielleicht die Gerichtskosten.

Die Gebühren des Anwalts richten sich auch hier – vorbehaltlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und, insbesondere im Zivilrecht, nach dem sog. „Gegenstandswert“.

Grundsätzlich besteht in nahezu allen Fällen die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu schließen. Dieser kann Ihnen auch Ratenzahlung gewähren, damit sich die entsprechenden, monatlichen Belastungen in Grenzen halten.

In Verfahren vor dem Amtsgericht sind Sie selbst auch prozeßführungsbefugt – die Beauftragung des Anwalts ist daher keineswegs zwingend – bedenken Sie nur, dass die Regelungen der Zivil- bzw. Strafprozeßordnung vielfältig sind – es handelt sich mitunter um komplexe Vorschriften, an die Sie sich selbstverständlich auch dann halten müssen, wenn Sie nicht anwaltlich vertreten sind:

Wenn Sie im Zivilprozeß Prozeßkostenhilfe erhalten sind die Gebühren Ihres eigenen Anwalts und die Gerichtskosten möglicherweise abgedeckt.

Ähnliches gilt, wenn Ihnen eine Rechtsschutzversicherung zur Seite steht – Ihr Anwalt kann für sie eine sog. Kostendeckungsanfrage veranlassen. Dann sind Sie von vornherein „auf der sicheren Seite“.

Kostendeckung wird von einigen Rechtsschutzversicherungen auch im Bußgeldverfahren (z.B. Geschwindigkeitsübertretungen) gewährt, allerdings nur dann, wenn die Ordnungswidrigkeit „fahrlässig“ und nicht „vorsätzlich“ begangen wurde.
Im öffentlichen Recht (Führerschein) fallen die Kosten der Staatskasse zur Last dann, wenn Ihr Widerspruch begründet war oder Ihrer Klage stattgegeben wird.
Die Kanzlei kann sich in strafrechtlichen Angelegenheiten als Ihr Wahlverteidiger „bestellen“ – also bei Gericht anzeigen, dass Sie anwaltlich vertreten sind. Abgesehen von dieser Möglichkeit wird Ihnen möglicherweise ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt – diese Aufgabe kann auch vom Wahlverteidiger übernommen werden, der dann aber, formal das „Wahlmandat“ niederlegt, um die Pflichtverteidigung für Sie wahrnehmen zu können. Im Strafprozeß fallen die gesamten Kosten der Staatskasse zur Last, wenn Sie freigesprochen werden.
Im Rahmen der Forderungsbeitreibung wirkt die Mahnung des Unternehmers verzugsbegründend – bei Beauftragung des Anwalts sind die entsprechenden Gebühren daher „abgedeckt“, wenngleich natürlich nicht von vornherein feststeht, dass der Gegner auch zahlungsfähig bzw. -willig ist.

Weiter bei Ablauf des Forderungsmanagements

Werden Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, trägt der Gegner bzw. die gegnerische Haftpflicht sämtliche Kosten, vorausgesetzt, Sie tragen keine Mitschuld an der Unfallverursachung. Daher gilt im Zivilprozeß auch, dass die von Ihnen zu tragenden Kosten nach dem Verhältnis gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens bemessen werden.