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Familienrecht | Scheidungsrecht

Ehescheidung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ist das Neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten.

Das bedeutet auch:

Die Zahlung Nachehelichen Unterhalts stellt keine Selbstverständlichkeit mehr dar.

Die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit geschiedener Ehefrauen/Mütter steigt.

Indes geht mit der Trennung der Ehepartner eine Vielzahl von Problemen einher, die mit der Frage nach der Höhe nachehelichen Unterhalts zunächst nichts zu tun haben.

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Häufig können Probleme im Rahmen der Umgangszeiten / des Aufenthaltsbestimmungsrechts / des Sorgerechts außergerichtlich geklärt werden.

Das setzt eine exakte Kenntnis des Sachverhalts voraus.

Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, herrscht häufig Uneinigkeit, wem das Sorgerecht zusteht/zustehen soll, ferner, wer über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder entscheidet oder über die Dauer des Umgangs.

Langwierige Auseinandersetzungen können vermieden werden, wenn man sich mit den rechtlichen Grundlagen (§ 1684 BGB / § 1626 BGB) einerseits, den Wünschen und Bedürfnissen der gemeinsamen Kinder andererseits dezidiert auseinandersetzt.

Wichtig zu wissen ist:

Nicht der Wille der Eltern entscheidet, sondern das Anliegen, den Interessen des Kindes gerecht zu werden.

Eine intensive Beratung im Vorfeld ist häufig Grundlage, um Konflikte, die sich im Rahmen einer Trennung regelmäßig anbahnen, zu lösen.

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Spätestens, wenn ein Ehepartner ein Eigenheim finanziert hat, der andere indes im Haus lebt und/oder als Eigentümer eingetragen ist, bietet sich eine Vielzahl von Möglichkeiten an, um dem Anspruch beider Ehepartner auf Ausgleich des finanziellen Schadens, der sich aus der Trennung bzw. Ehescheidung ergibt, gerecht zu werden.

Es ist nicht zwingend, dass derjenige ausgleich-bzw. unterhaltspflichtig ist, den ein objektiver Dritter als „Mehrverdiener“ bezeichnen würde. – Dass kann so sein, ist aber keineswegs der Regelfall.

Zu unterscheiden ist der Trennungs- vom Scheidungsunterhalt, der Kindesunterhalt ist genauso zu berücksichtigen wie die Frage, wer das Kindergeld bezieht – diese Frage betreffen aber nur die „laufenden“ Kosten.

Ferner stellt sich die Frage, ob der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft) beendet werden soll.

Nur der Antragsteller muss im Scheidungsverfahren zwingend anwaltlich vertreten sein.

Anders verhält es sich in Angelegenheiten des Güterrechts und des Unterhalts (hier herrscht Anwaltszwang für beide Parteien).